Skip to main content

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

SimCog Technologies GmbH
Stand Mai 2020, gültig ab 1. Mai 2020

I. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch „AGB“ genannt) gelten für Geschäftsbeziehungen der SimCog Technologies GmbH („SimCog“) mit ihren Kunden. SimCog ist ein auf maßgeschneiderte, KI-basierte Lösungen spezialisiertes Software-Entwicklungs- und Beratungsunternehmen.

2. Der Vertragsinhalt richtet sich immer nach den von SimCog erstellten und vom Kunden angenommenen Angebotsunterlagen. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Angebotsunterlagen und den AGB geht das Angebot vor.

3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen erfolgen. Solchen Gegenbestätigungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Geschäftsbedingungen des Kunden werden anstelle dieser oder ergänzend zu diesen AGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Parteien dies im Rahmen des Vertragsschlusses ausdrücklich schriftlich vereinbaren.

4. Abweichungen von diesen AGB, ergänzende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart oder schriftlich durch uns bestätigt werden. Die Textform ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

5. SimCog hält sich an ein verbindliches Angebot für vier (4) Wochen ab dem Datum der Abgabe des Angebotes gebunden, soweit kein anderer Zeitraum in den Angebotsunterlagen genannt wird.

6. Änderungen der AGB werden dem Kunden mindestens vier (4) Wochen vor Inkrafttreten per E-Mail oder postalisch mitgeteilt. Sollte solchen Änderungen nicht innerhalb von einem (1) Monat ab Zustellung widersprochen werden, gelten diese als angenommen.

II. Leistungsumfang

1. SimCog erbringt ihre Leistungen gemäß der vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung und nach dem anerkannten Stand der Technik.

2. Die Überlassung von Quellcode schuldet SimCog nur, soweit dies in den Vertragsunterlagen ausdrücklich vereinbart ist.

3. SimCog setzt zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte eigene Mitarbeiter oder Dritte als Subunternehmer mit den jeweils erforderlichen Qualifikationen ein.

4. SimCog organisiert die vereinbarten Leistungen selbst und eigenverantwortlich. SimCog bestimmt Art, Ort der Durchführung, Ablauf und zeitliche Einteilung der Arbeiten, insbesondere auch die Zahl der einzusetzenden Mitarbeiter, selbstständig.

III. Leistungen Dritter

1. Erfordert die Vertragserfüllung den Zugriff auf Leistungen Dritter, wird der Kunde von SimCog darauf hingewiesen.

2. Leistungen Dritter im Sinne dieser AGB sind insbesondere der Einkauf von Daten, Hard- und Software, Vergabe von Dienstleistungs- und Werkverträgen an Dritte.

IV. Pflichten des Kunden

1. Der Kunde erkennt seine Mitwirkungspflichten als Voraussetzung für die Leistungserbringung durch SimCog und damit als seine vertragliche Pflicht an. Der Kunde hat insbesondere ihm obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung und Projektinhalt unverzüglich zu treffen und SimCog mitzuteilen sowie Änderungsvorschläge von SimCog unverzüglich zu prüfen.

2. Der Kunde wird für die fachliche Kommunikation mit SimCog mindestens einen ausreichend qualifizierten fachlichen Ansprechpartner als Kontaktperson benennen. Im Rahmen von Projekten wird der Kunde zu diesem Zweck einen Projektleiter benennen. Dieser Projektleiter wird für regelmäßige Abstimmungstermine und Projektplanungen telefonisch oder via E-Mail erreichbar sein. Bei dessen Abwesenheit wird der Kunde SimCog einen Vertreter benennen. Der Projektleiter bzw. sein Vertreter muss in der Lage sein, fachlich fundierte Rückmeldungen zu den von SimCog gestellten Anforderungen zu liefern und Fragen von SimCog kurzfristig, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, zu beantworten.

3. Der Kunde wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um im Rahmen der Leistungserbringung durch SimCog Schäden zu verhindern und zu minimieren. Vor der Erbringung von Leistungen wird der Kunde alle von ihm genutzten Daten in eigener Verantwortung in Form von Sicherungskopien vor Verlust schützen. SimCog übernimmt keine Gewähr dafür, dass bestehende Rechnerkonfigurationen in der vorher vom Kunden eingerichteten Form bestehen bleiben.

4. Der Kunde wird die für das Projekt erforderliche Infrastruktur (Hard- und Software einschließlich erforderlicher Lizenzen, Berechtigungen, User- und Systemzugänge) rechtzeitig zur Leistungserbringung durch SimCog bereitstellen.

5. Wird SimCog am Standort des Kunden tätig, wird der Kunde den eingesetzten Mitarbeitern von SimCog geeignete Projekträume, Projektinfrastruktur und Arbeitsplätze, einschließlich ggf. erforderlicher System- und Remotezugänge, kostenlos bereitstellen und die SimCog-Mitarbeiter über die am jeweiligen Standort geltenden Sicherheitsbestimmungen unterrichten.

V. Preise und Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug

1. Alle Preisangaben verstehen sich als Nettopreise. Sie enthalten keine gesetzliche Mehrwertsteuer. Festpreise werden, soweit nicht anders vereinbart, wie folgt abgerechnet:

a) 1/2 direkt nach Auftragserteilung,

b) 1/2 bei Abnahme, spätestens jedoch zwei Wochen nach Auslieferung bzw. nach Beendigung der Dienstleistung.

2. Sofern sich die Vergütung nach geleisteten „Manntagen“, „Personentagen“, o.ä. bemisst, entspricht ein solcher „Tag“ jeweils acht (8) Zeitstunden eines Mitarbeiters an einem Kalendertag. Über- und Unterschreitungen werden anteilig berechnet.

3. Kosten für den Einkauf von Hardwarekomponenten oder Leistungen Dritter wie z.B. Daten, werden dem Kunden unmittelbar in Rechnung gestellt und sind fristgerecht auszugleichen.

4. Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sowie Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch SimCog anfallen, werden zusätzlich und nach Aufwand in Rechnung gestellt.

5. Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig; die Gewährung von Skonto ist ausgeschlossen. Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen.

6. Entsteht SimCog aufgrund von Lücken oder Unklarheiten in den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen Mehraufwand, so darf SimCog diesen Mehraufwand zu den vereinbarten Sätzen in Rechnung stellen. Dies gilt auch für Mehraufwand, der auf widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben auf Kundenseite zurückzuführen ist.

7. Die Behebung von Störungen, die durch einen unsachgemäßen Eingriff ausgelöst wurden, ist in etwaigen Festpreisen nicht enthalten und wird nach Aufwand in Rechnung gestellt.

8. Ein Zahlungsverzug tritt mit dem Überschreiten der vorgenannten Zahlungsfristen ein.

9. Bei Zahlungsverzug kann SimCog nach vorheriger Ankündigung die weitere Ausführung des Auftrages verweigern. Bis dahin entstandene Kosten werden in Rechnung gestellt. SimCog ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über den Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank ab Verzugseintritt zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt hiervon unberührt.

VI. Nutzungsrechte

1. SimCog räumt dem Kunden für die für ihn erstellten Gewerke und Dienstleistungs-ergebnisse (nachfolgend gemeinsam „Arbeitsergebnisse“) ein zeitlich und räumlich unbegrenztes, einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für seine internen Unternehmenszwecke ein. Dieses Recht gewährt SimCog dem Kunden unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung und, im Falle von Gewerken, der Abnahme. Eine Übertragbarkeit des Nutzungsrechts auf verbundene Unternehmen des Kunden (§§ 15 ff. AktG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Bis zur vollständigen Bezahlung und, im Falle von Gewerken, bis zur Abnahme der Arbeitsergebnisse steht dem Kunden das Recht zu, die Arbeitsergebnisse wie vereinbart zu testen. Dieses Recht erlischt, wenn der Kunde mit der Bezahlung der Vergütung für mehr als 30 Tage in Verzug ist. Eine gesonderte Mahnung durch SimCog ist hierfür nicht erforderlich.

3. Ziffer VI.1. gilt nicht für Standardprodukte, die Teil des Arbeitsergebnisses sind. Standardprodukte sind in sich abgrenzbare Produkte oder Lösungen von SimCog oder Dritten, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen. Die Rechte des Kunden an diesen Standardprodukten bestimmen sich ausschließlich nach deren Lizenzbedingungen.

4. Soweit SimCog Software gemäß Ziffer VI.1. bereitstellt, für die keine gesonderten Lizenzbedingungen vorliegen, gelten die folgenden Regelungen:

4.1 Dem Kunden steht das auf die Laufzeit des Vertrags zeitlich beschränkte, nicht ausschließliche Recht zu, die SimCog-Software zu nutzen.

4.2 Der Kunde darf weder die SimCog-Software selbst noch die Rechte an der SimCog-Software vermieten, verleihen, verkaufen, unterlizenzieren, Dritten zur Nutzung überlassen, abtreten oder übertragen, noch die SimCog-Software kopieren oder das Kopieren der SimCog-Software weder in Teilen noch als Ganzes genehmigen, ausgenommen in den ausdrücklich erlaubten Fällen.

4.3 Der Kunde darf die SimCog-Software weder bearbeiten noch dekompilieren oder disassemblieren, keine Programmteile herauslösen, Reverse Engineering vornehmen oder anderweitig versuchen, den Quellcode abzuleiten; ausgenommen in dem Maße, in dem der Kunde nach zwingendem Recht eine Bearbeitung, Reverse Engineering oder eine Dekompilierung vornehmen darf.

4.4 Wird die SimCog-Software dem Kunden zu Testzwecken überlassen, beschränken sich seine Nutzungsrechte auf solche Handlungen, die der Feststellung des Zustands der SimCog-Software und der Eignung für den Betrieb beim Kunden dienen. Insbesondere ein produktiver Betrieb der Software ist unzulässig.

4.5 Der Kunde wird die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SimCog Dritten nicht zugänglich machen. Ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Zugänglich-machung der SimCog-Software an Dritte besteht nicht. Der Kunde wird alphanumerische Kennungen, Markenzeichen und Urheberrechtsvermerke nicht entfernen.

4.6 Jeder ergänzende Programmcode, der dem Kunden zum Zwecke der Fehlerbehebung oder im Rahmen von Pflege- oder sonstigen vertraglichen Leistungen zur Verfügung gestellt wird, wird als Bestandteil der jeweils überlassenen SimCog-Software betrachtet und unterliegt den Bedingungen dieser AGB, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

4.7 In allen Fällen, in denen die Nutzungsrechte des Kunden enden, sind vorhandene Kopien der Software vom Kunden entweder gegen Nachweis zu vernichten oder an SimCog zurückzugeben. Im Falle einer erlaubten Weitergabe der Software an verbundene Unternehmen oder Dritte wird der Kunde gegenüber SimCog die Einhaltung dieser Pflichten durch alle Beteiligten schriftlich versichern. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.

5. An Arbeitsergebnissen, die „Open Source Software“ oder Bearbeitungen dieser Software beinhalten, erhält der Kunde abweichend von Ziffer VI.1. Nutzungsrechte entsprechend der jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen für diese Software. Beide Parteien verpflichten sich zur Beachtung dieser Lizenzbedingungen.

6. Die Rechtseinräumung nach Ziffer VI.1. gilt nicht für bei SimCog vorbestehende Materialien oder Lösungen (nachfolgend „SimCog IP“), einschließlich der daran vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen. SimCog behält zu jeder Zeit sämtliche Rechte an SimCog IP. Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an das in die Arbeitsergebnisse eingebrachten SimCog IP bestimmen sich nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck. Die isolierte Nutzung von SimCog IP ist ausgeschlossen.

7. SimCog ist in jedem Fall und uneingeschränkt berechtigt, unter Wahrung ihrer Geheimhaltungspflichten die Arbeitsergebnisse einschließlich des bei der Durchführung des Projektes erworbenen Knowhows, insbesondere die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, und Zwischenergebnisse uneingeschränkt zu nutzen.

8. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung von SimCog Arbeitsergebnisse entstehen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, darf SimCog eine entsprechende Schutzrechts-anmeldung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vornehmen. SimCog wird dem Kunden im erforderlichen Umfang das Recht einräumen, das Schutzrecht zusammen mit den Arbeitsergebnissen zu nutzen. Eine gesonderte Vergütung für diese Schutzrechtslizenz ist nicht zu zahlen.

9. Der Kunde räumt SimCog das einfache Recht ein, bei ihm bestehendes geistiges Eigentum kostenlos zu nutzen, soweit SimCog dies für die eigene Leistungserbringung für erforderlich hält.

VII. Vertraulichkeit und Datenschutz

1. SimCog vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten werden grundsätzlich nur für das jeweilige Kundenprojekt verwendet. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden erfolgt die Verwendung zu Benchmark-Zwecken ausschließlich in aggregierter Form.

2. Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Vertraulichkeit verpflichtet haben.

3. Vertraulich sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form -, die schriftlich als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies umfasst auch SimCog IP sowie proprietäre Quellcodes, die der Kunde von SimCog erhält.

4 Nicht vertraulich sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder (i) allgemein zugänglich sind oder waren, (ii) ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit bereits im Besitz der Partei waren, (iii) unabhängig und ohne Verwendung vertraulicher Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden oder (iv) die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet war.

5. Werden im Rahmen des Vertragsverhältnisses Daten als Sicherungskopie bei SimCog kopiert und archiviert und evtl. über das Vertragsende hinaus aufbewahrt, so wird SimCog unveröffentlichte Daten vertraulich und gegenüber Dritten unzugänglich aufbewahren.

6. Die Versendung von Daten, Unterlagen und Vorlagen gleich welcher Art in digitaler oder gedruckter Form bzw. auf Datenträgern, erfolgt auf Gefahr des Kunden. Der Kunde wird durch vorhergehende Erstellung von Sicherheitskopien einem eventuellen Datenverlust vorbeugen.

7. Werden im Rahmen eines Auftrages Arbeiten an IT-Systemen (sowohl Hard- als auch Software) und/oder an Peripheriegeräten des Kunden durchgeführt, so wird der Kunde vor der Leistungserbringung eine Sicherung der Datenbestände durchführen. SimCog übernimmt insoweit keine Haftung.

8. SimCog ist berechtigt, eine Kopie der Arbeitsergebnisse und Projektunterlagen für rein interne Zwecke aufzubewahren, auch wenn diese vertrauliche Informationen enthalten. Diese Berechtigung bedeutet jedoch keine Verpflichtung, d.h. SimCog kann insbesondere keine Speicherkapazitäten über den Zeitraum der Projektbearbeitung hinaus reservieren. Der Kunde ist für die Aufbewahrung seiner Projektinformationen und -ergebnisse alleine verantwortlich.

9. Die Vertraulichkeitspflichten bestehen für fünf (5) Jahre über das Ende des jeweiligen Vertrages hinaus fort.

10. Die Parteien werden die jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einhalten. Verarbeitet SimCog personenbezogene Daten des Kunden als Auftragsdaten-Verarbeiter (z.B. im Rahmen des Supportes oder der Entwicklung mit Zugriff auf Echtdaten des Kunden), treffen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsdaten-verarbeitung nach marktüblichen Standards. Im Falle der Erbringung von Leistungen durch Dritte wird SimCog ggf. entsprechende Vereinbarungen mit diesen Dritten treffen.

VIII. Vertragsdauer und Kündigung

1. Vorbehaltlich einer abweichenden Angabe im Angebot ist Vertragsbeginn der Tag der Annahme des Angebots durch den Kunden oder, falls SimCog vorher mit der Leistungs-erbringung beginnt, der Tag des Leistungsbeginns.

2. Verträge können von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende gekündigt werden, sofern in den Vertragsunterlagen nichts Abweichendes geregelt ist. Bisher erbrachte Leistungen werden anteilig vergütet. Für den Fall, dass SimCog durch eine vorzeitige Kündigung des Kunden Kosten, z.B. bei der Umdisposition von Ressourcen, entstehen, wird der Kunde SimCog hierfür entschädigen. § 648 BGB kommt nicht zur Anwendung.

3. Beiden Parteien vorbehalten bleibt das Recht der schriftlichen Kündigung eines Vertrages aus wichtigem Grund. Besteht der Kündigungsgrund in einer Verletzung einer Verpflichtung aus diesem Vertrag, hat die kündigende Partei vor Kündigung der anderen Partei eine angemessene Frist zur Behebung des Grundes für die Kündigung zu setzen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung gelten alle Umstände, die eine weitere Zusammenarbeit mit der anderen Partei unzumutbar machen, insbesondere auch Zahlungsverzug mit erheblichen Beträgen oder wiederholte oder andauernde schwere Mängel in der Leistungserbringung oder Mitwirkung.

4. Alle Kündigungen nach diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen; die Textform ist unzulässig. Eine Übermittlung des Kündigungsschreibens per Fax oder als Scan per E-Mail ist zulässig.

IX. Abnahme

1. Von SimCog herzustellende Werkleistungen materieller und immaterieller Art (nachfolgend „Gewerke“) unterliegen der Abnahme. Dienstleistungsergebnisse unterliegen nicht der Abnahme.

2. SimCog stellt dem Kunden die Gewerke nach Fertigstellung zur Abnahme bereit. Soweit nicht abweichend vereinbart, hat der Kunde die Abnahme der Gewerke innerhalb von zwei (2) Wochen nach Bereitstellung zu erklären, wenn die erstellten Gewerke keine abnahmeverhindernden Mängel im Sinne der folgenden Regelungen aufweisen.

3. Im Falle von Gewerken mit Softwarebezug können sich die Parteien zu Beginn der Vertragsdurchführung auf den Verlauf und Umfang der Abnahmeprüfung verständigen. Für die Durchführung der Abnahmeprüfung wird der Kunde Testdaten sowie die von ihm erwarteten Prüfungsergebnisse rechtzeitig vor der Bereitstellung der Gewerke in der von SimCog in den Angebotsunterlagen genannten Form zur Verfügung stellen. SimCog ist berechtigt, an der Abnahmeprüfung teilzunehmen und die Prüfungsergebnisse einzusehen.

4. Abnahmeverhindernde Mängel sind Mängel der Klassen 1 und 2 nach folgender Definition:

a) Mängel der Klasse 1 sind Abweichungen, die zur Folge haben, dass das Gewerk oder ein zentraler Teil davon für den Kunden nicht nutzbar ist (Beispiel: häufige unvermeidbare Systemabstürze).

b) Mängel der Klasse 2 sind Abweichungen, die bei wichtigen Kernfunktionen des Gewerkes erhebliche Nutzungseinschränkungen zur Folge haben, die nicht für eine angemessene, dem Kunden zumutbare Zeitdauer umgangen werden können (Beispiel: Inhaltlich falsche Anwendungsergebnisse; Fehler bei der Speicherung von Datensätzen).

c) Mängel der Klasse 3 sind alle sonstigen Abweichungen.

5. Die Parteien ordnen die bei der Abnahmeprüfung festgestellten Abweichungen den Mängelklassen einvernehmlich zu. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung einschließlich der aufgetretenen Mängel sowie deren Klassifizierung dokumentiert der Kunde innerhalb der Abnahmefrist vollständig in einem Abnahmeprotokoll. Hat der Kunde die Abnahme zu Recht verweigert, behebt SimCog die dokumentierten abnahmeverhindernden Mängel. Sodann werden die erforderlichen Teile der Abnahmeprüfung wiederholt.

6. Gewerke gelten als abgenommen, sobald sie der Kunde produktiv nutzt oder er innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Übergabe der Gewerke keine Mängelliste übergeben hat, in der mindestens ein abnahmeverhindernder Mangel aufgeführt ist.

X. Gewährleistung

1. SimCog gewährleistet die vertragsgemäße und sorgfältige Ausführung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen nach den branchenüblichen Standards unter Berücksichtigung ihrer speziellen Kenntnisse und Erfahrungen. Die Anwendung der weiteren Regelungen dieser Ziffer X. für Dienstleistungen ist ausgeschlossen.

2. Gewerke, die nicht den vereinbarten Anforderungen oder der branchenüblichen Qualität entsprechen, werden nach Abnahme gemäß Ziffer IX. schriftlich durch den Kunden beanstandet; die Textform ist unzulässig. Eine Übermittlung der Mitteilung per Fax oder als Scan per E-Mail ist zulässig.

3. Sachmängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 24 Monaten nach Abnahme, es sei denn, SimCog hat den Sachmangel arglistig verschwiegen; die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Sachmängeln bleibt unberührt. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. SimCog kann die Art der Nacherfüllung nach eigener Wahl bestimmen.

4. Der Kunde wird SimCog bei der Analyse und Behebung der Mängel im erforderlichen Umfang kostenlos unterstützen. Dies umfasst insbesondere die kostenlose Bereitstellung von Unterlagen und Informationen an SimCog im zumutbaren Umfang.

5. SimCog ist nicht verantwortlich für Sachmängel, die auf fehlerhaften oder unvollständigen, durch den Kunden vorgegebenen oder von ihm genehmigten Leistungsbeschreibungen und -anforderungen, Konzepten, erheblichen Bedienungsfehlern, unsachgemäßer bzw. mutwilliger Einwirkung auf Hardware, Rechner- oder Netzwerkkonfiguration oder sonstigen mangelhaften Leistungen des Kunden oder von ihm eingesetzter Dritter beruhen. SimCog ist auch nicht verantwortlich für Sachmängel, soweit Gewerke nach ihrer Abnahme verändert wurden, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass der Mangel keine Folge der Änderung ist.

6. Soweit Störungen und Schäden im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, wird der Kunde SimCog alle Aufwendungen ersetzen, die im Zusammenhang mit der Ursachenermittlung und Störungs- oder Schadensbeseitigung entstanden sind.

7. SimCog gewährleistet, dass durch die überlassenen Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werden. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde SimCog von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt und SimCog die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird SimCog dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. Rechte in diesem Sinne sind nur solche, die dem Dritten in der Bundesrepublik Deutschland und ggf. in weiteren Ländern, in denen der Kunde die Arbeitsergebnisse bestimmungsgemäß nutzt, zustehen. Ziffern X.3 und X.5 gelten für Rechtsmängel entsprechend.

XI. Haftung

1. SimCog haftet unbeschränkt für grob fahrlässig oder vorsätzlich von SimCog, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführten Schäden. SimCog haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2. Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen durfte, haftet SimCog auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist auf den Ersatz der Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren. Jedenfalls ist die Haftung für alle Fälle leichter Fahrlässigkeit auf das jeweilige Projektvolumen beschränkt.

3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter von SimCog und finden auch im Falle vorvertraglicher oder deliktischer Haftung Anwendung.

4. SimCog haftet nicht bei höherer Gewalt. Hierzu zählen insbesondere behördliche Anordnungen, Ausfall und Störungen von Kommunikationsnetzen, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen sowie Epidemien.

XII: Vereinbarung zur Personalvermittlung

1. Wechselt ein Mitarbeiter von SimCog während der Laufzeit einer Vertragsbeziehung oder in einem Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach deren Beendigung von SimCog zum Kunden, so handelt es sich hierbei um ein durch die SimCog vermitteltes Arbeitsverhältnis, für das der Kunde zur Zahlung einer Vermittlungsprovision verpflichtet ist. Die Annahme der Vermittlungsposition ist unwiderleglich vermutet, wenn der Kunde den entsprechenden Mitarbeiter unmittelbar oder mittelbar angesprochen hat. Die Provision besteht aus einem fixen Bestandteil in Höhe von € 50.000 netto sowie einem variablen Bestandteil in Höhe eines halben Brutto-Jahresgehalts des betreffenden Mitarbeiters.

2. Eine Vermittlungsprovision nach Ziffer XII.1. wird auch dann fällig, wenn der Kunde einen ehemaligen Mitarbeiter von SimCog, der SimCog innerhalb der letzten zwölf (12) Monate verlassen hat, während der Laufzeit einer Vertragsbeziehung bzw. innerhalb eines Zeitraumes von zwölf (12) Monaten nach deren Beendigung direkt oder indirekt beauftragt. In diesem Falle beträgt die Vermittlungsprovision pauschal € 50.000 netto.

XIII. Schlussbestimmungen

1. Die Parteien dürfen ihre Firmen und Marken gegenseitig öffentlich als Referenz verwenden.

2. Ist nach diesen Geschäftsbedingungen die Schriftform erforderlich, reicht zu deren Einhaltung die Textform aus, es sei denn, dies ist im Einzelfall abweichend geregelt.

3. Es gilt deutsches Recht. Für alle etwaigen Rechtsstreitigkeiten gilt als Gerichtsstand Hamburg.

4. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen können nur schriftlich vereinbart werden; die Textform ist unzulässig.